Satzung

Satzung: Verband der Selbständigen und Freiberufler e.V.


 

  • 1 Name und Sitz

 

  1. Der Verband ist eine Vereinigung Selbständiger aus Handwerk, Handel, Klein- und Mittelindustrie, Dienstleistungsgewerbe und freien Berufen. Er führt den Namen

VERBAND DER SELBSTÄNDIGEN UND FREIBERUFLER e.V.

 

  1. Sitz des Verbandes ist Bad Schwartau Er kann in Schleswig-Holstein ebenso in anderen deutschen Bundesländern Geschäftsstellen unterhalten sowie einen Landesverband und Kreis- und Ortsverbände bilden.

 

  • 2 Zweck und Aufgaben

 

Zweck des Verbandes ist es, Selbständige als Träger freiheitlicher Lebensform zusammenzufassen, sie in ihrer Stellung in Wirtschaft, Staat und Gesellschaft zum Wohle der Allgemeinheit zu erhalten, zu schützen und zu stärken, insbesondere die Interessen der Mitglieder als Arbeitgeber gegenüber der Öffentlichkeit, den Behörden und anderen Organisationen zu wahren.

 

Diese Aufgaben sollen erfüllt werden

 

  1. durch Vertretung der den selbständigen Mittelstand berührenden Anliegen auf wirtschafts-, steuer-, sozial- und gesellschaftspolitischem Gebiet gegenüber Parlament und Regierung;
  2. durch Schaffung, Erhaltung und Förderung eines guten sozialen Einvernehmens zwischen den Selbständigen als Arbeitgebern und deren Arbeitnehmern;
  3. durch Zusammenfassung der bei den einzelnen örtlichen Organisationen gewonnenen Erfahrungen und dem Austausch derselben;
  4. durch Information und Fortbildung seiner Mitglieder;
  5. durch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
  6. durch Führung eines Branchenbuches. Das Branchenbuch ist jedem Mitglied zugänglich und beinhaltet folgende Daten der Mitglieder: Name des Unternehmens, Branche des Unternehmens, Adresse des Unternehmens, allgemeine Kontaktdaten des Unternehmens. Das Branchenbuch ist hierbei so wie jedes andere Branchenbuch zu verstehen. Sofern der Verein ein öffentliches Branchenbuch führt, so werden die gleichen Daten auch im öffentlichen Branchenbuch geführt, soweit und solange dem nicht durch das Mitglied widersprochen wird. Vor der Veröffentlichung wird jedes Mitglied über seinen Eintrag informiert, mit der Möglichkeit der Korrektur seines Eintrages. Eine Korrektur, Änderung oder Löschung kann auch später durch das Mitglied beantragt werden; dieses wird zeitnah umgesetzt.

Neben dem Branchenbuch informiert der Verein seine Mitglieder über besondere Angebote seiner Mitglieder, welche speziell für die Mitglieder Vorteile beinhalten. Diese Informationen können durch die Mitgliederzeitschrift, E-Mail, Fax, persönlich oder auch telefonisch gegeben werden. Für Angebote mit werbendem Charakter kann der Verein Gebühren erheben, welche der Vereinsfinanzierung wieder zufließen.

 

  1. Der Verein kann seinen Mitgliedern Newsletter zusenden, jedes Mitglied kann durch OptOut in den Newslettern diese abbestellen. Eine erneute Bestellung des Newsletters ist dann über die Vereinsseite möglich, welche im sogenannten doppelten OptIn Verfahren vollzogen wird. Jedes Mitglied erhält vor Zusendung des ersten Newsletters eine E-Mail, in der dieses den Newsletter abbestellen kann.

 

Der Bundesverband dient keinen Erwerbszwecken und vertritt grundsätzlich keine rein fachlichen Interessen. Er verfolgt weder parteipolitische noch konfessionelle Ziele. Er ist weltanschaulich und parteipolitisch neutral.

 

  • 3 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Bundesverbandes sind und können werden

 

  1. Vereinigungen von Selbständigen und VSF – Landes-, Kreis- und Ortsverbände des in § 1 Abs. 1 der Satzung genannten Personenkreises; durch den Beitritt sind alle gemeldeten Mitglieder einer Mitgliederorganisation zugleich auch mittelbare Einzelmitglieder im Bundesverband.
  2. Einzelmitglieder
    • – selbständige natürliche und juristische Personen im Sinne des § 1 Abs. der Satzung sowie auch Personengesellschaften.
    • – Personen, die sich mit der Auffassung der Selbständigen durch Funktion und Wirken solidarisch erklären.
  3. Fördernde Mitglieder

Einzelmitglieder sollen an Orten, in denen keine Vereinigungen bestehen, in VSF-Ortsverbänden zusammengefasst werden.

 

  • 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft beginnt
    • – bei bestehenden Vereinigungen durch die schriftliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters.
    • – bei Einzelmitgliedern durch die schriftliche Erklärung
    • – bei VSF – Ortsverbänden durch die Gründung.

 

Über die Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand nach freiem Ermessen.

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    • – Austritt bzw. Kündigung, Streichung, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung einer Mitgliederorganisation.

2.1 Der Austritt bzw. die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen, und zwar

    • – bei den Vereinigungen und VSF – Ortsverbänden durch die Austrittserklärung des gesetzlichen Vertreters. Dem Austritt muss eine Mitgliederversammlung der Organisation vorangegangen sein, bei der der Austritt beschlossen wurde. Bevor der Austritt auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt wird, muss dem Bundesverband Gelegenheit gegeben werden, mit dem Vorstand der betreffenden Organisation in gemeinsamer Sitzung zu beraten. Der Bundesvorstand (Landesvorstand) ist zu jeder Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Austritt“ einzuladen und hat dort Anwesenheits- und Rederecht.
    • – Ist die ordnungsgemäße Austrittserklärung einer Organisation vor dem 30. September eines Jahres zugegangen, erfolgt der Austritt zum Ende des Kalenderjahres, sonst erst zum Ende des folgenden Kalenderjahres;
    • – bei Einzelmitgliedern durch die Kündigung zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten oder durch nachgewiesene Aufgabe der Selbständigkeit bzw. des Betriebes oder durch den Tod.

2.2. Bei der Auflösung einer Mitgliedsorganisation endet die Mitgliedschaft mit dem Tag, an dem die Auflösung rechtswirksam wird.

 

2.3. Die Streichung ist zulässig, wenn ein Mitglied mit seinen laufenden Jahresbeiträgen mehr als sechs Monate im Rückstand ist und diese trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb von zwei Wochen nach der zweiten Mahnung begleicht. Die Zahlungsverpflichtung für rückständige Beiträge bleibt bestehen.

 

2.4. Ein Mitglied kann durch den Bundesvorstand ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung, die Generalversammlungsbeschlüsse oder den Sinn und Zweck des Bundesverbandes verstößt. Vorher ist ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesverbandes ruhen die Rechte des Mitgliedes. Der Ausschluss wird einen Monat nach Zugang wirksam, wenn nicht vorher Berufung eingelegt wird. Berufungsinstanz ist der Bundesausschuss.

 

  1. Ein Auseinandersetzungsanspruch steht dem Ausscheidenden am Verbandsvermögen und an den Einrichtungen des Verbandes nicht zu. Mitglieder, die aus dem Verband austreten oder ausgeschlossen werden, dürfen dessen Namen oder auch Teile des Namens nicht mehr tragen.

 

  • 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, in gleicher Weise die vorhandenen Einrichtungen des Bundesverbandes zu nutzen.
  2. Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmung des Bundesverbandes in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Bundesverband.
  3. Das Mitglied soll den Bundesverband in seinen Aufgaben fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Bundesverbandes zu achten und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Verbandes, seiner Mitglieder und seiner Idee schaden könnte.
  4. Alle Verlautbarungen und Maßnahmen von Mitgliedern müssen, wenn sie im Namen des VSF erfolgen sollen, über den Bundesverband geleitet werden. Von Verlautbarungen und Maßnahmen der Mitglieder, die aber von allgemeinem Interesse sind und nicht im Namen des VSF erfolgen, soll der Bundesverband unterrichtet werden.

 

  • 6 Verbandsvermögen

 

  1. Zur Erfüllung der Verbandsaufgaben stehen folgende Mittel zur Verfügung:
    1. Die Beiträge der Mitglieder,
    2. Zuwendungen und Spenden,
    3. das Verbandsvermögen mit seinen Erträgen.

 

  • Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Generalversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
  •  

 

  • 7 Verbandsorgane sind

 

  1. die Generalversammlung
  2. der Bundesvorstand – Präsidium
  3. der Bundesausschuss – Präsidialrat
  4. die Landesverbände
  5. die Kreis- und Ortsverbände

 

  • 8 Generalversammlung

 

  1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Bundesverbandes.
  2. Der Bundesvorsitzende ruft die Generalversammlung alljährlich ein. Die Mitglieder werden hierzu bis zum Ende des 2. Quartals durch Bekanntgabe in der Verbandszeitung oder durch schriftliche Einladung mit Ort, Zeit und Tagesordnung unter Wahrung einer Frist von vier Wochen eingeladen. Anträge zu den Tagesordnungspunkten müssen spätestens eine Woche vor der Generalversammlung beim Bundesverband eingegangen sein.
  3. Teilnahmeberechtigt ist jedes Mitglied des Verbandes. Es kann sich an den Aussprachen beteiligen.
  4. Stimmberechtigt in einer Mitgliederversammlung
    1. ist jedes Mitglied (Einzelmitglied) im Sinne des § 3 Nr. 2 mit einer Stimme, es sei denn, er ist durch einen Delegierten vertreten.
    2. sind Delegierte der Mitgliedsvereinigungen von Selbständigen und der VSF Landes-, Kreis-, und Ortsverbände. Auf je angefangene gemeldete zwanzig Mitglieder einer Organisation entfallen zwanzig Stimmen, die je ein Delegierter vertritt, wenn die Beiträge für das Vorjahr bezahlt sind. Stichtag für die Delegiertenzahl ist der 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres. Im Zweifelsfall gilt als Delegierter der Vorsitzende der Organisation;
  5. Zur Erörterung und Beschlussfassung kommen nur Tagesordnungspunkte im Sinne von Ziffer 2. Ausnahme kann die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit beschließen.
  6. Der Bundesvorstandes kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen einberufen, wenn ¼ der unter Abs. 4 genannten Stimmen dieses beantragen.
  7. Die Generalversammlung ist ausschließlich zuständig für:
  8. die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Bundesvorsitzenden, des Bundesschatzmeisters und der Kassenprüfer,
  9. die Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung.
  10. die Entlastung des Bundesvorstandes,
  11. die Wahl der Bundesvorstandsmitglieder (alle vier Jahre)
  12. die Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
  13. Satzungsänderungen mit ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmen,
  14. die Wahl von 2 Rechungsprüfern und 2 Stellvertretern, die jährlich neu zu wählen sind, wobei eine Wiederwahl möglich ist.
  15. die Verbandsauflösung mit ¾ Mehrheit gem. § 15.

 

  • 9 Der Bundesausschuss

 

  1. Den Bundesausschuss bilden die Vorsitzenden der Mitgliedsvereinigungen von Selbständigen und VSF-Landesverbänden, Kreisverbänden und Ortsverbänden – im Verhinderungsfalle ihre Stellvertreter – gemeinsam mit dem Bundesvorstand.
  2. Der Bundesausschuss beschließt über die Stellungnahmen des Bundesverbandes in grundsätzlichen Fragen. Soweit zu diesen Fragen Richtlinien der Generalversammlung vorliegen, dienen diese Beschlüsse deren Durchführung. Er bereitet den Haushaltsplan und die Jahresrechnung vor.
  3. Der Bundesausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Bundesvorstand ist an die Beschlüsse des Bundesausschusses gebunden. Jedes Mitglied des Bundesausschusses hat eine Stimme.
  4. Der Bundesausschuss tritt auf Einladung des Bundesvorsitzenden mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Bundesausschuss muss einberufen werden, wenn es der Bundesvorstand beschließt oder mehr als 1/3 der Bundesausschussmitglieder dies verlangen. Der Bundesausschuss ist dann beschlussfähig, wenn mindestens so viele andere Bundesausschussmitglieder anwesend sind wie Bundesvorstandsmitglieder. Beschlüsse fasst der Bundesausschuss mit einfacher Mehrheit.

 

  • 10 Der Bundesvorstand besteht aus

 

    1. dem Bundesvorsitzenden (Präsident),
    2. einem oder mehreren (max.3) stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsident/in)
    3. dem Bundesschriftführer
    4. dem Bundeschatzmeister
    5. bis zu 4 Beisitzern, möglichst aus Handel, Handwerk, Klein- und Mittelindustrie, dem Dienstleistungsgewerbe und freien Berufen
    6. den Präsidialratsmitgliedern des Bundesverbandes für die Dauer ihrer Amtszeit im Bundesverband

 

  1. den geschäftsführenden Bundesvorstand bzw. Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden die unter Punkt 1.-6. Gewählten.
  2. Vertreten wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender.
  3. Die Bundesvorstandsmitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
  4. Das Amt als Bundesvorstandsmitglied endet vorzeitig durch Niederlegung, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder durch Beschluss der Generalversammlung. Der Bundesausschuss kann ein Bundesvorstandsmitglied bis zur Entscheidung durch die Generalversammlung seines Amtes vorläufig entheben. Der Beschluss bedarf der ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  5. Der Schatzmeister kann nur über Beträge bis Euro 1.000,– verfügen. Verfügungen darüber hinaus bedürfen der Zustimmung des Bundesvorstandes.
  6. Dem Bundesvorstand obliegt die Leitung des Bundesverbandes im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung und des Bundesausschusses. Er entscheidet in allen Verbandsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Verbands-organ durch die Satzung zugewiesen sind.
  7. Die Bundesvorstandsitzungen werden vom Bundesvorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.
  8. Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Bundesvorstandsmitglieder anwesend sind und zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde. Jedes Bundesvorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Bundesvorsitzenden den Ausschlag. Der Bundesvorsitzende hat den Vorsitz in den Zusammenkünften des Bundesvorstandes, des Bundesausschusses und der Generalversammlung. Die stellvertretenden Bundesvorsitzenden vertreten den Bundesvorsitzenden bei dessen Verhinderung.
  9. Der Bundesschatzmeister ist verantwortlich für das gesamte Rechnungswesen. Er stellt zusammen mit dem Bundesvorsitzenden den Haushaltsplan auf und legt ihn der Generalversammlung zur Genehmigung vor.
  10. Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  11. Scheidet ein Bundesvorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat in der nächsten Generalversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen.
  12. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, ein Vorstandsmitglied bis zu anstehenden turnusmäßigen Neuwahl durch die ordentliche Mitgliederversammlung kommissarisch zu berufen.

 

  • 11 Geschäftsführung

 

  1. Die Geschäfte des Bundesverbandes können nach den Richtlinien und Beschlüssen der Verbandsorgane und unter Leitung des Bundesvorsitzenden vom Bundesgeschäftsführer erledigt werden.
  2. Der Bundesvorstand bestellt den Bundesgeschäftsführer, der an allen Sitzungen der Verbandsorgane beratend teilnimmt.
  3. Die Anstellung weiterer Mitarbeiter erfolgt gemeinsam durch den Bundesvorsitzenden und den Bundesgeschäftsführer.
  4. Der Bundesgeschäftsführer leitet die Bundesgeschäftsstelle. Er ist der Dienstvorgesetzte der Mitarbeiter der Bundesgeschäftsstelle.
  5. Der Bundesgeschäftsführer gilt als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB für alle Angelegenheiten, die die gewöhnliche Tätigkeit des Verbandes betreffen, sowie für sämtliche Rechtsgeschäfte der gewöhnlichen Vermögensverwaltung.
  6. Für besondere Maßnahmen des Verbandes können Sonderbeauftragte als freie Mitarbeiter eingesetzt werden.

 

  • 12 Landes-, Kreis – und Ortsverbände

 

  1. Das Gebiet des Bundesverbandes kann in Landes-, Kreis- und Ortsverbände aufgeteilt werden, die grundsätzlich mit den politischen Kreisen und Regierungs-bezirken übereinstimmen sollten. Die Mitgliedsvereinigungen von Selbständigen und VSF-Ortsverbänden bilden die Kreisverbände und dann die Landesverbände als Untergliederung des Bundesverbandes. Landesverbände-, Kreis- und Ortsverbände geben sich eine vom Bundesvorstand gebilligte Geschäftsordnung.
  2. Die Aufgaben eines Kreisverbandes / Ortsverbandes sind:
    1. die Herstellung eines engen Kontaktes und die Pflege des Erfahrungsaustausches unter den örtlichen Organisationen von Selbständigen und zwischen dem Landesverband,
    2. Vertretung von kreispolitischen und ortsübergreifenden Belangen der Selbständigen gegenüber Behörden und Institutionen,
    3. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit auf Kreisebene und Ortsebene.
  3. Die Kreis- oder Ortsverbände wählen aufgrund ihrer Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit für 2 Jahre einen Vorstand, der sich aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Schatzmeister als dem geschäftsführenden Vorstand und je bis zu 3 Beisitzer zusammensetzt.

 

  • 13 Verbandsausschüsse

 

  1. Zur Erfüllung einzelner Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Bundesvorstand längstens für dessen Amtszeit berufen.
  2. Die Ausschüsse sind berechtigt, mit schriftlicher Zustimmung des Bundesvorstandes Sachverständige zur Behandlung besonderer Fragen heranzuziehen.
  3. Der Ausschussvorsitzende hat bei Sitzungen des Bundesvorstandes in den vom Ausschuss zu vertretenden Angelegenheiten Stimmrecht.

 

  • 14 Wahlen und Abstimmungen

 

  1. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehr-heit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
  2. Für Wahlen sind Wahlausschüsse zu bilden mit mindestens drei Personen, die von der Versammlung berufen werden.
  3. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
  4. Enthaltungen und leere Stimmzettel sind bei der Ermittlung der Mehrheiten bei allen Abstimmungen und Wahlen als ungültige Stimmen nicht mitzuzählen, d.h. sie werden wie nicht anwesende Mitglieder behandelt.
  5. Abstimmungen und Wahlen finden durch Handzeichen statt. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten sind sie geheim durchzuführen.

 

  • 15 Auflösung

 

  1. Die Auflösung des Bundesverbandes ist beim Bundesvorsitzenden schriftlich zu beantragen. Wird der Antrag auf Auflösung von mindestens ¼ der Stimmen nach § 8 Abs. 4 gestellt, so ist eine nur zur Behandlung über diesen Antrag bestimmte Generalversammlung einzuberufen. Sind in der ersten Generalversammlung nicht min-destens ¾ der im Bundesverband vorhandenen Stimmen vertreten, so ist binnen drei Monaten eine zweite Generalversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit den anwesenden Stimmen gefasst werden kann.
  2. Die Abwicklung des Verbandes nach beschlossener Auflösung erfolgt in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen durch zwei zu bestimmende Vorstandsmitglieder.
  3. Im Falle der Auflösung des Bundesverbandes sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, die ordentlichen Beiträge für das laufende Jahr an die mit der Abwicklung der Geschäfte des Bundesverbandes Beauftragten zu zahlen. Das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen wird dem Verband der Selbständigen und Freiberufler oder seiner Nachfolgeorganisation treuhänderisch übergeben. Der Treuhänder hat das verbleibende Restvermögen mit seinen Erträgen der Nachfolgeorganisation des Bundesverbandes zu übertragen, die glaubhaft nachweisen kann, die Anliegen der Selbständigen nach Sinn und Zweck dieser Satzung zu vertreten.

 

  • 16 Schlussbestimmungen

 

  1. Über Sitzungen und Versammlungen der Verbandsorgane sind Niederschriften anzufertigen, die der Bundesvorsitzende, der Landes-, Kreis- oder der Ortsverbandsvorsitzende zusammen mit dem Protokollführer zu unterzeichnen hat. Protokolle über Generalversammlungen sind zusätzlich von einem dem Bundesverband angehörigen Delegierten mit zu unterzeichnen.
  2. Der Bundesvorstand und der Landesvorstand sollen zu jeder Generalversammlung einer Mitgliedsvereinigung oder eines VSF-Ortsverbandes eingeladen werden, soweit es der Lage nach zweckmäßig erscheint. Er hat dort Rede-und Antragsrecht.
  3. Der Bundesvorsitzende ist jederzeit berechtigt, bei drohendem Erliegen der Vorstands- und Vereinstätigkeit eine solche Versammlung selbst einzuberufen, um das Weiterbestehen des Vereins zu gewährleisten. In diesem Falle führt der Bundesvorsitzende, sein Stellvertreter bzw. Beauftragter den Vorsitz.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Bundesverbandes.Satzung: Verband der Selbständigen und Freiberufler e.V.

Beschlüssen der Mitgliederversammlungen vom 14.01.2003, 29.01.2004 und vom 07.08.2018 (geändert § 2 Abs. 6 und 7) und 17.08.2020 (geändert § 10 Abs. 9 und 12)

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